Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
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ANHANG IV

ANHANG IV

ABSCHNITT 1

Führung von Aufzeichnungen über Kundenaufträge und Handelsentscheidungen

1. Name und Bezeichnung des Kunden

2. Name und Bezeichnung jeder zuständigen Person, die im Auftrag des Kunden handelt

3. Eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Händlers (Händler ID) innerhalb der Wertpapierfirma

4. Eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Algorithmus (Algo ID) innerhalb der Wertpapierfirma;

5. Kauf-/Verkauf-Indikator

6. Identifikation des Instruments

7. Stückpreis und Preisnotierung;

8. Preis

9. Preismultiplikator

10. Währung 1

11. Währung 2

12. Ausgangsmenge und Mengennotierung;

13. Gültigkeitszeitraum

14. Art des Auftrags;

15. Alle weiteren Details, Bedingungen und besonderen Anweisungen des Kunden;

16. Das Datum und die genaue Uhrzeit des Auftragseingangs oder das Datum und die genaue Uhrzeit als die Handelsentscheidung getroffen wurde. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.

ABSCHNITT 2

Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung

1. Name und Bezeichnung des Kunden;

2. Name und Bezeichnung jeder zuständigen Person, die im Auftrag des Kunden handelt

3. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Händlers (Händler ID) innerhalb der Wertpapierfirma;

4. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Algorithmus (Algo ID) innerhalb der Wertpapierfirma;

5. Referenznummer des Geschäfts

6. eine Bezeichnung zur Identifizierung des Auftrags (Auftrags-ID)

7. der Identifikationscode des nach Auftragseingang vom Handelsplatz zugeteilten Auftrags;

8. eine eindeutige Kennzeichnung für jede Gruppe an angesammelten Kundenaufträgen (die im Anschluss als Blockauftrag auf einem bestimmten Handelsplatz platziert werden). Diese Kennzeichnung sollte mit „aggregated_X“ bezeichnet werden, wobei X für die Anzahl an Kunden steht, deren Aufträge sich angesammelt haben.

9. der Segment-MIC des Handelsplatzes, bei welchem der Auftrag eingereicht wurde.

10. der Name und die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde

11. Bezeichnung zur Identifizierung von Verkäufer & Käufer

12. die Handelskapazität

13. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Durchführung zuständigen Händlers (Händler ID)

14. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Durchführung zuständigen Algorithmus (Algo ID)

15. Kauf-/Verkauf-Indikator

16. Identifikation des Instruments

17. höchster Basiswert

18. Put-/Call-Kennung

19. Emissionskurs

20. Vorauszahlung

21. Lieferart

22. Optionstyp

23. Fälligkeitsdatum

24. Stückpreis und Preisnotierung;

25. Preis

26. Preismultiplikator

27. Währung 1

28. Währung 2

29. verbleibende Menge

30. geänderte Menge

31. durchgeführte Menge

32. das Datum und der genaue Zeitpunkt des Auftragseingangs oder der Handelsentscheidung. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.

33. das Datum und der genaue Zeitpunkt jeder Nachricht, die dem Handelsplatz übermittelt wird und die er in Bezug auf jegliche Vorfälle, die den Auftrag beeinflussen, erhält. Der genau Zeitpunkt ist nach der vorgeschriebenen Methodik gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission ( 17 ) zu ermitteln.

34. das Datum und der genaue Zeitpunkt jeder Nachricht, die einer anderen Wertpapierfirma übermittelt wird und die diese in Bezug auf jegliche Vorfälle, die den Auftrag beeinflussen, erhält. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.

35. Jede Nachricht, die dem Handelsplatz übermittelt wird und die er in Bezug die auf von der Wertpapierfirma erteilten Aufträge erhält;

36. Alle weiteren Einzelheiten und Bedingungen, die einer anderen Wertpapierfirma übermittelt wurden und die diese in Bezug auf den Auftrag erhielt.

37. Jegliche Abläufe eines erteilten Auftrags, um die Chronologie eines jeden, diesen beeinflussenden Ereignisses nachzuvollziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Änderungen, Stornierungen und Durchführungen;

38. Hinweissignal für Leerverkauf

39. Hinweissignal für SSR-Befreiung;

40. Hinweissignal für Verzichtserklärung


( 17 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).