Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 6 - Bewertungsbericht

Artikel 6

Bewertungsbericht

Der Bewerter erstellt für die Abwicklungsbehörde einen Bewertungsbericht, der mindestens Folgendes enthält:

a)

außer in dem Fall nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU die in Artikel 36 Absatz 6 Buchstaben a bis c der Richtlinie genannten Angaben;

b)

außer in dem Fall nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU die in Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben;

c)

die Bewertung der Verbindlichkeiten aus Derivaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission;

d)

eine Zusammenfassung der Bewertung, einschließlich einer Erläuterung der besten Punktschätzung, der Spannbreiten und der Quellen von Bewertungsunsicherheiten;

e)

eine Erläuterung der wichtigsten vom Bewerter bei der Bewertung verwendeten Methoden, Annahmen und Einschätzungen, eine Beurteilung, inwieweit die Bewertung durch die Wahl der Methoden und Annahmen beeinflusst wird, und, falls möglich, eine Erklärung, inwiefern sich diese Methoden und Annahmen von denjenigen unterscheiden, die bei anderen einschlägigen Bewertungen, einschließlich etwaiger vorläufiger Abwicklungsbewertungen, verwendet wurden;

f)

etwaige zusätzliche Informationen, die nach Ansicht des Bewerters der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde für die Zwecke gemäß Artikel 36 Absätze 1 bis 11 der Richtlinie 2014/59/EU von Nutzen wären.