Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Allgemeine Grundsätze

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Bewertungen für den Zweck gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU erfolgen auf der Grundlage fairer und realistischer Annahmen und sollen sicherstellen, dass im Rahmen des geeigneten Szenarios Verluste in vollem Umfang erfasst werden. Liegt eine solche Bewertung vor, dient sie der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde als Grundlage für die Feststellung, dass ein Institut im Sinne des Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt“. Auf der Grundlage bestehender aufsichtsrechtlicher Leitlinien oder anderer allgemein anerkannter Quellen zur Festlegung von Kriterien für die faire und realistische Bemessung verschiedener Arten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten kann der Bewerter die Annahmen, Daten, Methoden und Einschätzungen, auf denen die Bewertungen des Unternehmen im Rahmen ihrer Finanzberichterstattungspflichten oder für die Berechnung des Eigenkapitals und der Kapitalanforderungen beruhen, infrage stellen und für die Zwecke der Bewertung außer Acht lassen.

(2)   Der Bewerter bestimmt die am besten geeigneten Bewertungsmethoden, die sich, sofern er es für angemessen erachtet, auf die internen Modelle des Unternehmens stützen können, und berücksichtigt dabei die Art des Risikomanagementrahmens des Unternehmens sowie die Qualität der Daten und verfügbaren Informationen.

(3)   Die Bewertungen stehen mit dem geltenden Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen in Einklang.