Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Bereiche, die bei der Bewertung besondere Aufmerksamkeit erfordern

Artikel 8

Bereiche, die bei der Bewertung besondere Aufmerksamkeit erfordern

Der Bewerter legt besonderes Augenmerk auf Bereiche mit erheblichen Bewertungsunsicherheiten, die sich beträchtlich auf die Gesamtbewertung auswirken. Für diese Bereiche gibt der Bewerter die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Form der besten Punktschätzungen und gegebenenfalls als Spannbreiten an. Zu diesen Bereichen gehören:

a)

Darlehen oder Darlehensportfolios, deren erwartete Zahlungsströme von der Fähigkeit, Bereitschaft oder Motivation einer Gegenpartei abhängen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, sofern diese Erwartungen auf Annahmen über Ausfallquoten, Ausfallwahrscheinlichkeiten, die Verlustquote bei Ausfall oder Merkmale von Instrumenten beruhen, insbesondere dann, wenn bei einem Darlehensportfolio Ausfallmuster ersichtlich werden;

b)

wieder in Besitz genommene Vermögenswerte, bei denen sowohl der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen in die entsprechende Sicherheitsleistung oder das entsprechende Pfandrecht zwangsvollstreckt hat, als auch die erwartete Entwicklung dieses Wertes nach der Zwangsvollstreckung einen Einfluss auf die Zahlungsströme haben;

c)

zum beizulegenden Zeitwert bemessene Instrumente, wenn dieser gemäß den Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen für ihre Marktpreis- oder Modellpreisbewertung bestimmte beizulegende Zeitwert in Anbetracht der Umstände nicht mehr anwendbar oder gültig ist.

d)

der Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte, deren Werthaltigkeitstest auch in Bezug auf den nach vernünftigem Ermessen erreichbaren Zahlungsstrom, die Abzinsungssätze und den Umfang der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten von subjektiven Einschätzungen abhängen kann;

e)

Rechtsstreitigkeiten und Regulierungsmaßnahmen, bei denen die erwarteten Zahlungsströme in unterschiedlichem Maße mit Unsicherheiten in Bezug auf ihre Höhe und/oder ihren zeitlichen Verlauf behaftet sind;

f)

Posten wie Pensionsguthaben und -verbindlichkeiten sowie latente Steuern.