Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 9 - Die Bewertung beeinflussende Faktoren

Artikel 9

Die Bewertung beeinflussende Faktoren

(1)   Der Bewerter berücksichtigt allgemeine Faktoren, die Auswirkungen auf die zentralen Annahmen haben können, auf denen der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den in Artikel 8 genannten Bereichen beruht, darunter folgende Faktoren:

a)

die wirtschaftliche Lage und die branchenspezifischen Gegebenheiten mit Einfluss auf das Unternehmen, einschließlich relevanter Marktentwicklungen;

b)

das Geschäftsmodell des Unternehmens und Änderungen der Unternehmensstrategie;

c)

die Kriterien des Unternehmens für die Auswahl von Vermögenswerten, einschließlich seiner Grundsätze für die Darlehensaufnahme;

d)

Umstände und Verfahren, die zu Zahlungsschocks führen können;

e)

Umstände mit Auswirkungen auf die Parameter zur Bestimmung der risikogewichteten Vermögenswerte für die Berechnung der Mindestkapitalanforderungen;

f)

die Auswirkungen der Finanzstruktur des Unternehmens auf die Fähigkeit des Unternehmens, Vermögenswerte für die erwartete Haltedauer zu halten, sowie auf seine Fähigkeit zur Generierung vorhersehbarer Zahlungsströme;

g)

allgemeine oder unternehmensspezifische Liquiditäts- oder Finanzierungsbedenken.

(2)   Der Bewerter weist alle im Bewertungsverfahren ermittelten nicht realisierten wesentlichen Gewinne — soweit sie bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden — gesondert aus und informiert im Bewertungsbericht angemessen über die außergewöhnlichen Umstände, die zu diesen Gewinnen geführt haben.