Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 10 - Allgemeine Grundsätze

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze

(1)   Der Bewerter beurteilt die Auswirkungen jeder Abwicklungsmaßnahme, die von der Abwicklungsbehörde ergriffen werden kann, auf die Bewertung, damit die fundierten Entscheidungen gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/59/EU getroffen werden können. Unbeschadet der Unabhängigkeit des Bewerters können die Abwicklungsbehörde und der Bewerter miteinander Rücksprache halten, um die verschiedenen von der Abwicklungsbehörde in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen, darunter die im Abwicklungsplan oder — falls nicht identisch — im vorgeschlagenen Abwicklungskonzept enthaltenen Maßnahmen, zu ermitteln.

(2)   Um eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung zu gewährleisten, legt der Bewerter gegebenenfalls und in Absprache mit der Abwicklungsbehörde separate Bewertungen vor, aus denen die Auswirkungen einer Reihe möglichst unterschiedlicher Abwicklungsmaßnahmen hervorgehen.

(3)   Der Bewerter sorgt dafür, dass bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. bei der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente im Rahmen der für die verschiedenen in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen relevanten Szenarien alle Verluste aus den Vermögenswerten des Unternehmens in vollem Umfang erfasst werden.

(4)   Weichen die Werte in der Bewertung erheblich von den durch das Unternehmen in seinen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Werten ab, verwendet der Bewerter im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Annahmen dieser Bewertung als Grundlage für die Anpassungen der Annahmen und Rechnungslegungsmethoden, die für die Erstellung der gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU geforderten aktualisierten Bilanz erforderlich sind. Ermittelt der Bewerter Verluste, die in der aktualisierten Bilanz nicht berücksichtigt werden können, gibt er deren Höhe an, beschreibt die Gründe für die Ermittlung der Verluste und macht Angaben zur Wahrscheinlichkeit und zum Zeitraum ihres Auftretens.

(5)   Werden Kapitalinstrumente oder andere Verbindlichkeiten in Eigenkapital umgewandelt, wird in der Bewertung der Eigenkapitalwert der neuen Anteile, die den Inhabern umgewandelter Instrumente oder anderen Gläubigern als Gegenleistung übertragen oder ausgegeben wurden, nach der Umwandlung geschätzt. Diese Schätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der Umwandlungsquote(n) gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/59/EU.