Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Wahl der Bemessungsgrundlage

Artikel 11

Wahl der Bemessungsgrundlage

(1)   Bei der Wahl der am besten geeigneten Bewertungsgrundlage(n) berücksichtigt der Bewerter die verschiedenen zu prüfenden Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1.

(2)   Der Bewerter ermittelt, welche Zahlungsströme — abgezinst zu einem angemessenen Zinssatz gemäß Absatz 6 — das Unternehmen auf der Grundlage fairer, vorsichtiger und realistischer Annahmen aus bestehenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach Annahme der geprüften Abwicklungsmaßnahme(n) erwarten kann.

(3)   Die Zahlungsströme werden unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikoprofile auf der geeigneten Aggregationsebene ermittelt, angefangen bei einzelnen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bis hin zu Portfolios oder Geschäftsbereichen.

(4)   Wenn die Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfordern, dass ein fortgeführtes Unternehmen weiterhin Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hält, ist der Haltewert die vom Bewerter verwendete geeignete Bemessungsgrundlage. Der Haltewert kann, sofern er als fair, vorsichtig und realistisch angesehen wird, eine Normalisierung der Marktbedingungen vorwegnehmen.

Der Haltewert darf nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, wenn Vermögenwerte gemäß Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU auf eine eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft oder gemäß Artikel 40 der Richtlinie auf ein Brückeninstitut übertragen werden, oder wenn ein Instrument der Unternehmensveräußerung gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2014/59/EU genutzt wird.

(5)   Ist im Rahmen der Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 die Veräußerung von Vermögenswerten vorgesehen, entsprechen die erwarteten Zahlungsströme dem im erwarteten Veräußerungszeitraum vorgesehenen Veräußerungswerten.

(6)   Die Abzinsungssätze werden unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs der Zahlungsströme, des Risikoprofils, der Finanzierungskosten und der Marktbedingungen im Zusammenhang mit dem zu bemessenden Vermögenswert oder der zu bemessenden Verbindlichkeit, der in Betracht gezogenen Veräußerungsstrategie und der Finanzlage des Unternehmens nach der Abwicklung festgelegt.