Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 13 - Methode für die Berechnung und Einbeziehung eines Puffers für zusätzliche Verluste

Artikel 13

Methode für die Berechnung und Einbeziehung eines Puffers für zusätzliche Verluste

(1)   In Bezug auf die Unsicherheit vorläufiger Bewertungen zu den in Artikel 36 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecken sieht der Bewerter bei der Bewertung einen Puffer vor, mit dem Tatsachen und Umständen Rechnung getragen werden soll, die zusätzliche Verluste, deren Höhe und zeitlicher Anfall ungewiss sind, begünstigen. Um eine Doppelzählung der Unsicherheit zu vermeiden, erläutert und begründet der Bewerter die bei der Berechnung des Puffers zugrunde gelegten Annahmen hinreichend.

(2)   Zur Bestimmung der Höhe des Puffers ermittelt der Bewerter Faktoren, die infolge der Abwicklungsmaßnahmen, die voraussichtlich ergriffen werden, einen Einfluss auf die erwarteten Zahlungsströme haben können.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 kann der Bewerter Verluste, die für einen Teil der Vermögenswerte des Unternehmens geschätzt wurden, auf den Rest der Bilanz des Unternehmens extrapolieren. Die für die Vermögenswerte ähnlicher Mitbewerber geschätzten durchschnittlichen Verluste können, sofern verfügbar und vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen aufgrund unterschiedlicher Geschäftsmodelle und Finanzstrukturen, ebenfalls extrapoliert werden.