Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Bewertung“ bezeichnet entweder die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens durch einen Bewerter gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder die vorläufige Bewertung durch die Abwicklungsbehörde bzw. den Bewerter gemäß Artikel 36 Absatz 2 bzw. Absatz 9 der genannten Richtlinie.

b)

Bewerter“ bezeichnet entweder den unabhängigen Bewerter im Sinne des Artikels 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission (3) oder die Abwicklungsbehörde, wenn diese gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 2014/59/EU eine vorläufige Bewertung vornimmt.

c)

Unternehmen“ bezeichnet ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU.

d)

Beizulegender Zeitwert“ bezeichnet den Preis, der gemäß dem relevanten Rechnungslegungsrahmen zwischen Marktteilnehmern in einem geordneten Geschäftsvorfall beim Verkauf eines Vermögenswertes zum Bewertungsstichtag erzielt bzw. bei der Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt würde.

e)

Haltewert“ bezeichnet den angemessen abgezinsten Barwert der Zahlungsströme, die das Unternehmen unter fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen vernünftigerweise erwarten kann, wenn es bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weiterhin hält, wobei Faktoren, die das Verhalten der Kunden oder Gegenparteien oder sonstige Bewertungsparameter im Zusammenhang mit der Abwicklung beeinflussen, zu berücksichtigen sind.

f)

Veräußerungswert“ bezeichnet die Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 12 Absatz 5.

g)

Franchise-Wert“ bezeichnet den Netto-Barwert der Zahlungsströme, die nach vernünftigem Ermessen aus der Erhaltung und Erneuerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder Geschäften resultieren, und umfasst die Auswirkungen aller Geschäftsmöglichkeiten, einschließlich solcher, die sich durch die verschiedenen, vom Bewerter zu prüfenden Abwicklungsmaßnahmen ergeben. Der Franchise-Wert kann höher oder niedriger sein als der Wert, der sich aus den Vertragsbedingungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Bewertungsstichtag ergibt.

h)

Eigenkapitalwert“ bezeichnet einen geschätzten Marktpreis für übertragene oder neu ausgegebene Anteile, der sich aus der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmethoden ergibt. In Abhängigkeit von der Art der Vermögenswerte oder des Geschäfts kann der Eigenkapitalwert auch den Franchise-Wert umfassen.

i)

Bemessungsgrundlage“ bezeichnet den vom Bewerter angewandten Ansatz zur Bestimmung der Beträge für Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten.

j)

Abwicklungsdatum“ bezeichnet das Datum der Entscheidung zur Abwicklung eines Unternehmens gemäß Artikel 82 der Richtlinie 2014/59/EU.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1).