Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 2 - Allgemeine Kriterien

Artikel 2

Allgemeine Kriterien

(1)   Bei der Durchführung der Bewertung berücksichtigt der Bewerter die sich auf die erwarteten Zahlungsströme auswirkenden Umstände sowie die auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens anwendbaren Abzinsungssätze und strebt danach, die Finanzlage des Unternehmens vor dem Hintergrund vorhandener Chancen und Risiken angemessen wiederzugeben.

(2)   Der Bewerter legt die bei der Bewertung zugrunde gelegten zentralen Annahmen offen und begründet sie. Jede bei der Bewertung vorgenommene erhebliche Abweichung von den Annahmen, die die Unternehmensleitung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und bei der Berechnung des Eigenkapitals und der Kapitalanforderungen des Unternehmens zugrunde legt, stützt sich auf die besten verfügbaren Informationen.

(3)   Der Bewerter gibt die beste Punktschätzung des Wertes eines bestimmten Vermögenswertes, einer bestimmten Verbindlichkeit oder von Kombinationen davon ab. Die Ergebnisse der Bewertung werden gegebenenfalls auch in Form von Spannbreiten angegeben.

(4)   Die in dieser Verordnung für die Bemessung einzelner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens festgelegten Kriterien gelten auch für die Bemessung von Portfolios oder Gruppen von Vermögenswerten, kombinierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Geschäftsbereichen oder des in seiner Gesamtheit betrachteten Unternehmens, wenn die Umstände dies erfordern.

(5)   Bei der Bewertung werden die Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht in Klassen unterteilt und folgende Schätzwerte ermittelt:

a)

der Wert der Forderungen jeder Klasse gemäß dem anwendbaren Insolvenzrecht und, sofern angebracht und durchführbar, entsprechend den auf die Gläubiger übertragenen vertraglichen Rechten;

b)

die Erlöse, die jede Klasse erhalten würde, wenn das Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde;

Bei der Berechnung der Schätzwerte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b kann der Bewerter die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission genannten Kriterien anwenden.

(6)   Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts und der Zuverlässigkeit der Bewertung kann die Abwicklungsbehörde, sofern dies angebracht und durchführbar ist, mehrere Bewertungen verlangen. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde die Kriterien fest, anhand deren bestimmt wird, wie diese Bewertungen für die in Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke zu nutzen sind.