Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Informationsquellen

Artikel 4

Informationsquellen

Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage aller zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen, die vom Bewerter als relevant erachtet werden. Zusätzlich zu den Jahresabschlüssen des Unternehmens, den zugehörigen Prüfberichten und aufsichtsrechtlichen Meldungen in einem Zeitraum, der möglichst zeitnah zum Bewertungszeitpunkt endet, können diese relevanten Informationen Folgendes umfassen:

a)

die aktualisierten Jahresabschlüsse und aufsichtsrechtlichen Meldungen, die von dem Unternehmen möglichst zeitnah zum Bewertungszeitpunkt erstellt wurden;

b)

eine Erläuterung der wichtigsten Methoden, Annahmen und Urteile, die von dem Unternehmen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse und aufsichtsrechtlichen Meldungen zugrunde gelegt wurden;

c)

in den Aufzeichnungen des Unternehmens enthaltene Daten;

d)

einschlägige Marktdaten;

e)

Schlussfolgerungen des Bewerters aus Gesprächen mit der Unternehmensleitung und den Abschlussprüfern;

f)

sofern verfügbar, aufsichtliche Beurteilungen der Finanzlage des Unternehmens, einschließlich Informationen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2014/59/EU gewonnen wurden;

g)

sofern für die Vermögenswerte des Unternehmens relevant, branchenweite Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte sowie Ergebnisse von Stresstests;

h)

Bewertungen ähnlicher Unternehmen, die so angepasst wurden, dass sie den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens Rechnung tragen;

i)

historische Informationen, die so angepasst wurden, dass nicht mehr relevante Faktoren entfernt und andere Faktoren, die keine Auswirkungen auf die historischen Informationen hatten, berücksichtigt wurden oder

j)

Trendanalysen, die so angepasst wurden, dass sie die spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens widerspiegeln.