Artikel 5
Auswirkungen gruppeninterner Vereinbarungen
(1) Ist das Unternehmen Teil einer Gruppe, berücksichtigt der Bewerter die Auswirkungen, die bestehende vertragliche gruppeninterne Unterstützungsregelungen auf den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben können, sofern es aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dass diese Vereinbarungen in Anspruch genommen werden.
(2) Die Bewerter berücksichtigt die Auswirkungen anderer formeller oder informeller Regelungen innerhalb der Gruppe nur dann, wenn es aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dass diese Regelungen bei einer angespannten Finanzlage der Gruppe oder bei einer Abwicklung ihre Gültigkeit behalten.
(3) Der Bewerter ermittelt, ob es innerhalb der Gruppe ein Unternehmen gibt, dessen Mittel zur Verfügung stehen, um Verluste anderer Unternehmen der Gruppe auszugleichen.