Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 3 - Bewertungszeitpunkt

Artikel 3

Bewertungszeitpunkt

Die Bewertung erfolgt zu einem der folgenden Zeitpunkte:

a)

an dem vom Bewerter festgelegten Stichtag, der möglichst nahe vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Abwicklung des Unternehmens oder die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erwartet wird;

b)

bei einer endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU zum Abwicklungsdatum;

c)

bei Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten zu dem in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission (4) festgelegten Zeitpunkt.


(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 7).