Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 05/05/2021

Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/308 DER KOMMISSION

vom 1. März 2018

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch Abwicklungsbehörden für die Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 17 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Abwicklungsbehörden wurde die Aufgabe übertragen, die für jedes Institut geltende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, im Folgenden „MREL“) gemäß den in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 (2) der Kommission präzisierten Anforderungen und Verfahren festzulegen.

(2)

Nach Artikel 45 Absatz 16 der Richtlinie 2014/59/EU haben die Abwicklungsbehörden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) die von ihnen festgesetzten Mindestanforderungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden mitzuteilen. Einheitliche Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung dieser Angaben an die EBA sollten derart gestaltet sein, dass sie der EBA die Überwachung der Entscheidungen über die MREL erleichtern und eine sachgerechte Beurteilung im Hinblick darauf gewährleisten, ob EU-weit ein konvergenter Ansatz verfolgt wird.

(3)

Für Gruppen mit einer konsolidierten MREL muss präzisiert werden, welche Abwicklungsbehörde der EBA erstens mitteilt, welche MREL für das betroffene Mutterunternehmen festgelegt wurde, und die EBA zweitens über die für Tochterunternehmen geltende MREL informiert — unabhängig davon, ob diese Entscheidung von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für das jeweilige Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde gemeinsam oder in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens getroffen wurde. Damit gewährleistet ist, dass die EBA zum Mutter- wie zu den Tochterunternehmen die notwendigen Angaben erhält, sollte die für die Gruppenabwicklung jeweils zuständige Behörde die EBA in Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowohl über die auf Einzelbasis als auch über die für das betreffende Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis festgelegte MREL unterrichten müssen; zudem sollten die für die Tochterunternehmen einer Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörden die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die für jedes einzelne Institut in ihrem Rechtsgebiet festgelegte MREL unterrichten müssen.

(4)

Um bei MREL-Entscheidungen konvergente Praktiken zu fördern und die Rolle der EBA bei der Überwachung zu stärken, sollten für die Übermittlung der Angaben durch die Abwicklungsbehörden an die EBA einheitliche Meldezeiträume und -fristen festgelegt werden.

(5)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(6)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor (3) eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 237 vom 3.9.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).