Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 05/05/2021

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Artikel 3 - Für Gruppen zuständige Meldebehörde

Artikel 3

Für Gruppen zuständige Meldebehörde

Für Gruppen, für die die MREL auf konsolidierter Basis festgelegt wurde, werden die in den Artikeln 1 und 2 genannten Angaben folgendermaßen übermittelt:

a)

Die für die Gruppenabwicklung jeweils zuständige Behörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde über die für das Unionsmutterunternehmen oder das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis festgelegte MREL;

b)

die zuständigen Abwicklungsbehörden unterrichten die EBA in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die auf die Tochterunternehmen der Gruppe in ihrem Rechtsgebiet auf Einzelbasis anwendbare MREL.


(4)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).