Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 05/05/2021

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ANHANG II

ANHANG II

Angaben zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Pflichtfelder

Vereinfachtes Meldeformular

(wenn „JA“ in Spalte 90)

Nicht obligatorisch für Institute, für die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission ein Rekapitalisierungsbetrag von null festgelegt ist

Von allen Instituten auszufüllen

Für Institute, für die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission ein Rekapitalisierungsbetrag von null festgelegt ist

Art der Anforderung

Gesamte Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Gesamtrisikobetrag

Nenner der Verschuldungsquote

Verlustabsorptionsbetrag

Rekapitalisierungsbetrag

Anpassungen aufgrund von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, Größe, systemischem Risiko und Beiträgen an das Einlagensicherungssystem

Kombinierte Bewertung der MREL

Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung (falls zutreffend)

 

Rechtsgrundlage

Artikel 45 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 12 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 806/2014

Allgemeine Angaben

Artikel 45 Absatz 11 und 12 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 12 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 806/2014

Vereinfachtes Meldeformular

(falls zutreffend)

Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/962 der Kommission

Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 45 Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission und Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1)

Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission und Artikel 429 Absätze 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

 

Artikel 2 Absätze 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 2 Absätze 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 2 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 2 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 2 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

 

Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

 

Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 45 Absatz 13 der Richtlinie 2014/59/EU

 

Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Rechtsträgerkennung („LEI“)

Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis?

Name des Unternehmens

Gründungsmitgliedstaat

Ist die meldende Abwicklungsbehörde zuständig für die Gruppenabwicklung?

Datum der MREL-Entscheidung oder der Entscheidung über die Ausnahme

Hat die Abwicklungsbehörde eine Ausnahme von der MREL-Anwendung beschlossen?

Anmerkungen

Vereinfachtes Meldeformular (falls zutreffend)

Institutskategorie (falls anwendbar)

Entspricht die MREL dem standardmäßigen Verlustabsorptionsbetrag?

Art der Anpassung am Verlustabsorptionsbetrag (falls zutreffend)

In gemeinsamer Entscheidung festgelegte MREL

Aktueller Wert

Meldestichtag von Posten 140

Aktueller Wert

Meldestichtag von Posten 160

Angenommener Wert nach Abwicklung

Anmerkungen

Aktueller Wert

Meldestichtag von Posten 200

Angenommener Wert nach Abwicklung

Anmerkungen

Standardmäßiger Verlustabsorptionsbetrag nach Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Aufwärtskorrektur

Art(en) der Aufwärtskorrektur

Anmerkungen

Abwärtskorrektur

Art(en) der Abwärtskorrektur

Anmerkungen

Gesamt (240 + 250 + 280)

Zur Erfüllung der Vorschriften über die Bewilligungserteilung

Standardmäßiger zusätzlicher Betrag zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens durch Erfüllung von Puffern

Anpassung an vergleichbare Institute zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens

Anmerkungen

Abwärtskorrektur unter Berücksichtigung von Informationen der zuständigen Behörde über Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts

Anmerkungen

Anpassung an Spalte 330 für Tochterunternehmen der Gruppe

Anmerkungen

Gesamt (320 + 330 + 340 + 360 + 380)

Für Ausschluss vom Bail-in

Anmerkungen

Für Größe und systemische Risiken

Anmerkungen

Für Beiträge des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung der Abwicklung

Anmerkungen

Gesamt (410 + 430 + 450)

Gesamt (310 + 400 + 470)

MREL in % der Gesamtverbindlichkeiten und -eigenmittel (480 / 140)

Prozentsatz der MREL, der durch vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllt werden soll

Frist für die Erfüllung der Anforderung unter Posten 490

Art der Übergangsregelungen

Vorgesehene MREL (in % der Gesamtverbindlichkeiten und -eigenmittel)

Geplantes Datum der Anwendung

Vorgesehene MREL (in % der Gesamtverbindlichkeiten und -eigenmittel)

Geplantes Datum der Anwendung

Vorgesehene MREL (in % der Gesamtverbindlichkeiten und -eigenmittel)

Geplantes Datum der Anwendung

Vorgesehene MREL (in % der Gesamtverbindlichkeiten und -eigenmittel)

Geplantes Datum der Anwendung

Rechnungslegungsrahmen

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

380

390

400

410

420

430

440

450

460

470

480

490

500

510

520

530

540

550

560

570

580

590

600

610

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).