Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 05/05/2021

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Meldezeiträume und -fristen

Artikel 4

Meldezeiträume und -fristen

(1)   Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in Artikel 1 genannten Angaben umgehend, sobald eine Entscheidung über die MREL getroffen oder aktualisiert wird.

(2)   Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in Artikel 2 genannten Angaben in Bezug auf die zum 1. April jeden Jahres festgelegte und gültige MREL bis zum 30. April desselben Jahres.