Artikel 4
Meldezeiträume und -fristen
(1) Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in Artikel 1 genannten Angaben umgehend, sobald eine Entscheidung über die MREL getroffen oder aktualisiert wird.
(2) Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in Artikel 2 genannten Angaben in Bezug auf die zum 1. April jeden Jahres festgelegte und gültige MREL bis zum 30. April desselben Jahres.