Artikel 1
Zu übermittelnde Angaben
(1) Um der EBA die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden „MREL“) sowie gegebenenfalls die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 13 der Richtlinie 2014/59/EU, die gemäß Artikel 45 Absatz 16 für jedes einzelne Institut im Rechtsgebiet der Abwicklungsbehörden auf individueller und auf konsolidierter Basis festgelegt wurden, mitzuteilen, übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.
(2) Gehört ein Institut einer Gruppe an, für das die MREL auf konsolidierter Basis festgelegt wurde, übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden für dieses Institut auch die in Anhang III genannten Angaben.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 machen die Abwicklungsbehörden in den hierfür in Anhang II vorgesehenen Feldern nach bestem Vermögen qualitative Angaben zu den Gründen für die getroffenen MREL-Entscheidungen und verweisen gegebenenfalls auch auf individuelle oder Gruppenabwicklungspläne, öffentliche Entscheidungen oder Grundsatzerklärungen der Abwicklungsbehörde oder auf andere Begleitunterlagen.
(4) Die in Anhang II genannten Begriffe werden in derselben Bedeutung verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen, die in den jeweiligen Tabellenspalten des Anhangs genannt sind.