Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 05/05/2021

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Artikel 2 - Vereinfachte Berichtspflichten für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde, und Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist

Artikel 2

Vereinfachte Berichtspflichten für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde, und Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist

(1)   Abweichend von Artikel 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBA in Bezug auf Institute, die gemäß Artikel 45 Absatz 11 oder 12 der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung der MREL ausgenommen sind, die in Anhang I, Anhang II Spalten 10 bis 90 und, sofern die Institute einer Gruppe mit konsolidierter MREL angehören, die in Anhang III genannten Angaben.

(2)   Abweichend von Artikel 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBA in Bezug auf Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 mit null festgelegt ist, die in Anhang I, Anhang II Spalten 10 bis 120 und, sofern die Institute einer Gruppe mit konsolidierter MREL angehören, die in Anhang III genannten Angaben.