Artikel 8
Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
1. Abweichend von Artikel 7 können die Abwicklungsbehörden bis zur Erreichung der endgültigen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute oder Unternehmen, auf die Abwicklungsinstrumente angewandt werden, einen angemessenen Übergangszeitraum festlegen.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden einen angemessenen Übergangszeitraum fest, der so kurz wie möglich ist. Ferner teilen sie dem Institut während der Übergangszeit für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die endgültige Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag.
3. Die Abwicklungsbehörden werden nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder die geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anschließend zu überarbeiten.