Artikel 5
Größe und systemische Risiken
1. Bei Instituten und Gruppen, die von den zuständigen Behörden als global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) benannt wurden, und jedem anderen Institut, bei dem die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde nach allgemeinem Ermessen davon ausgeht, dass es im Falle eines Scheiterns ein systemisches Risiko darstellt, und das nicht unter Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung fällt, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen von Artikel 44 der Richtlinie 2014/59/EU.
2. Ist im Falle von Instituten, die von den zuständigen Behörden als global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) benannt wurden, von Instituten innerhalb dieser Institute sowie Instituten, bei denen die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde nach allgemeinem Ermessen davon ausgeht, dass sie im Falle eines Scheiterns ein systemisches Risiko darstellen, gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU eine gemeinsame Entscheidung des Abwicklungskollegiums über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erforderlich, so wird jede Abwärtskorrektur der Kapitalanforderungen nach Abwicklung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dokumentiert und in den Angaben für die Mitglieder des Abwicklungskollegiums begründet.