Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Beiträge des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung der Abwicklung

Artikel 6

Beiträge des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung der Abwicklung

1.   Die Abwicklungsbehörde kann die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verringern, um den Betrag zu berücksichtigen, den Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zur Finanzierung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu leisten haben.

2.   Der Umfang einer solchen Verringerung basiert auf einer glaubwürdigen Bewertung des potenziellen Beitrags aus dem Einlagensicherungssystem und muss zumindest

a)

unter einer vorsichtigen Schätzung der potenziellen Verluste liegen, die das Einlagensicherungssystem unter Berücksichtigung der Rangfolge der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU hätte tragen müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre;

b)

unter dem gemäß Artikel 109 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU geltenden Höchstbetrag für Beiträge der Einlagensicherungssysteme liegen;

c)

das Gesamtrisiko einer Erschöpfung der verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems infolge von Beiträgen zu multiplen Bankeninsolvenzen oder -abwicklungen berücksichtigen und

d)

mit anderen einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts und den Pflichten und Zuständigkeiten der für das Einlagensicherungssystem zuständigen Behörde vereinbar sein.

3.   Die Abwicklungsbehörde dokumentiert nach Anhörung der für das Einlagensicherungssystem zuständigen Behörde ihr Konzept für die Bewertung des Gesamtrisikos einer Erschöpfung der verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems und nimmt die Verringerungen gemäß Absatz 1 unter der Voraussetzung vor, dass kein übermäßiges Risiko entsteht.