Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Kombinierte Bewertung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 7

Kombinierte Bewertung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1.   Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausreicht, um die Herabschreibung oder Umwandlung eines Betrags von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu ermöglichen, der zumindest der Summe der von den Abwicklungsbehörden gemäß den Artikeln 1 und 2 ermittelten Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbeträge gemäß den Artikeln 3 bis 6 entspricht.

2.   Die Abwicklungsbehörden geben die berechnete Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als Prozentsatz der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts an, wobei die Zurechnung derivativer Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten auf der Grundlage erfolgt, dass die Nettingrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

3.   Die Abwicklungsbehörden legen einen Zeitplan oder ein Verfahren für die Aktualisierung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest und berücksichtigen dabei:

a)

die Notwendigkeit der Aktualisierung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Zuge der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;

b)

die Wahrscheinlichkeit, dass die Volatilität der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Unternehmens oder der Gruppe aufgrund ihres Geschäftsmodells dazu führt, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr angemessen wäre.