Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Festlegung des erforderlichen Verlustabsorptionsbetrags

Artikel 1

Festlegung des erforderlichen Verlustabsorptionsbetrags

1.   Die Abwicklungsbehörden bestimmen den Verlustabsorptionsbetrag, den das Institut oder die Gruppe tragen können sollten.

2.   Für die Zwecke der Bestimmung des Verlustabsorptionsbetrags nach Maßgabe dieses Artikels und jeglichen Beitrags des Einlagensicherungssystems zu den Abwicklungskosten gemäß Artikel 6 fordert die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU bei der zuständigen Behörde eine Zusammenfassung der derzeit für ein Institut oder eine Gruppe geltenden Kapitalanforderungen an, insbesondere Angaben zu:

a)

Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 92 und 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die unter anderem Folgendes umfassen:

i)

eine harte Kernkapitalquote von 4,5 % des Gesamtforderungsbetrags;

ii)

eine Kernkapitalquote von 6 % des Gesamtforderungsbetrags;

iii)

eine Gesamtkapitalquote von 8 % des Gesamtforderungsbetrags;

b)

jeder Anforderung, über diese Anforderungen hinausgehende zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, insbesondere gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

kombinierten Kapitalpufferanforderungen im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU;

d)

der Basel-I-Untergrenze gemäß Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

e)

jeder anwendbaren Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote.

3.   Für die Zwecke dieser Verordnung sind Kapitalanforderungen im Einklang mit den von der zuständigen Behörde angewandten Übergangsbestimmungen auszulegen, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Ausübung der den zuständigen Behörden durch diese Verordnung gewährten Optionen festgelegt sind.

4.   Der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende Verlustabsorptionsbetrag entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen oder einem höheren Betrag, der erforderlich ist, um die in Absatz 2 Buchstabe d oder e genannten Anforderungen einzuhalten.

5.   Die Abwicklungsbehörde kann einen Verlustabsorptionsbetrag wie folgt festlegen:

a)

der Verlustabsorptionsbetrag entspricht dem gemäß Absatz 4 bestimmten standardmäßigen Verlustabsorptionsbetrag;

b)

der Verlustabsorptionsbetrag ist

i)

entweder höher als der im Einklang mit Absatz 4 bestimmte standardmäßige Verlustabsorptionsbetrag, wenn

der standardmäßige Verlustabsorptionsbetrag unter Berücksichtigung der bei der zuständigen Behörde angeforderten Informationen zum Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts nach Artikel 4 die Notwendigkeit, bei der Abwicklung Verluste auszugleichen, nicht in vollem Umfang widerspiegelt oder

es notwendig ist, ein der Abwicklungsfähigkeit entgegen stehendes Hindernis abzubauen oder zu beseitigen oder Verluste im Zusammenhang mit für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gehaltenen Instrumenten, die von anderen Unternehmen der Gruppe begeben wurden, aufzufangen;

ii)

oder niedriger als der gemäß Absatz 4 bestimmte standardmäßige Verlustabsorptionsbetrag, soweit unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde erhaltenen Informationen zum Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts nach Artikel 4

die auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests oder zur Deckung makroaufsichtlicher Risiken bestimmten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 2 Buchstabe b als nicht relevant erachtet werden, um sicherzustellen, dass Verluste bei einer Abwicklung ausgeglichen werden können oder

ein Teil der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c von der Abwicklungsbehörde als nicht relevant erachtet wird, um sicherzustellen, dass Verluste bei einer Abwicklung ausgeglichen werden können.

6.   Wird die Option nach Absatz 5 Buchstabe b angewandt, so übermittelt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde im Rahmen der in Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Anhörung der zuständigen Behörde eine mit Gründen versehene Erklärung über den festgelegten Verlustabsorptionsbetrag.


(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).