Artikel 2
Festlegung des zur weiteren Einhaltung der Zulassungsbedingungen, zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten und zur Aufrechterhaltung des Vertrauens des Marktes in das Institut erforderlichen Betrags
1. Die Abwicklungsbehörden legen den für die Umsetzung der gemäß der Abwicklungsplanung bevorzugten Abwicklungsstrategie erforderlichen Rekapitalisierungsbetrag fest.
2. Führt die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu dem Schluss, dass die Liquidation des Instituts im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens durchführbar und glaubwürdig ist, wird der Rekapitalisierungsbetrag mit Null angesetzt, es sei denn, die Abwicklungsbehörde beschließt, dass ein positiver Betrag erforderlich ist, da die Abwicklungsziele im Falle der Liquidation nicht im gleichen Umfang erfüllt würden wie bei einer alternativen Abwicklungsstrategie.
3. Bei der Schätzung des aufsichtsrechtlichen Kapitalbedarfs des Instituts nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie verwendet die Abwicklungsbehörde die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtforderungsbetrag bzw. den Nenner der Verschuldungsquote, es sei denn, alle nachstehenden Faktoren treffen zu:
a) |
Im Abwicklungsplan wird jede direkt aus einer Abwicklungsmaßnahme resultierende Veränderung des aufsichtsrechtlichen Kapitalbedarfs genannt, erläutert und quantifiziert; |
b) |
die Veränderung nach Buchstabe a ist laut Bewertung der Abwicklungsfähigkeit durchführbar und glaubwürdig, hat keine nachteiligen Auswirkungen auf kritische Funktionen des Instituts und erfordert über die Beiträge aus Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und gemäß den Grundsätzen für deren Einsatz gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 der genannten Richtlinie hinaus keine außerordentliche finanzielle Unterstützung. |
4. Hängen die in Absatz 3 genannten Veränderungen vom Verhalten eines Käufers von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder von Dritten ab, erstellt die Abwicklungsbehörde für die zuständige Behörde eine mit Gründen versehene Erklärung über die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit dieser Veränderung.
5. Der Rekapitalisierungsbetrag entspricht zumindest dem gemäß der geltenden Kapitalanforderungen, deren Erfüllung Voraussetzung für die Zulassung nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie ist, erforderlichen Betrag.
6. Die in Absatz 5 genannten Kapitalanforderungen umfassen Folgendes:
a) |
Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 92 und 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die unter anderem Folgendes umfassen:
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b) |
jede Anforderung, über die Anforderung nach Buchstabe a hinausgehende zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, insbesondere gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU; |
c) |
die Basel-I-Untergrenze gemäß Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
d) |
jede anwendbare Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote. |
7. Der Rekapitalisierungsbetrag umfasst jeden zusätzlichen Betrag, den die Abwicklungsbehörde zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens nach der Abwicklung für erforderlich hält.
8. Der standardmäßige zusätzliche Betrag entspricht der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Kapitel 4 Abschnitt 1 der Richtlinie 2013/36/EU, die nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente für das Institut gelten würde.
Der von der Abwicklungsbehörde verlangte zusätzliche Betrag kann niedriger als der standardmäßige Betrag sein, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass ein niedrigerer Betrag zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens ausreichen und sowohl die Fortsetzung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts als auch den Zugang zu Finanzmitteln sicherstellen würde, ohne dass über die Beiträge aus Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 Absatz 2 und Artikel 44 Absätze 5 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung erforderlich ist.
Bei der Bestimmung des Betrags, der zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens erforderlich ist, wird berücksichtigt, ob die Kapitalausstattung des Instituts nach der Abwicklung im Vergleich zur aktuellen Kapitalausstattung vergleichbarer Institutionen angemessen wäre.
9. Die Abwicklungsbehörde kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde übermittelten Informationen über Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts gemäß Artikel 4 unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 beschließen, dass es durchführbar und glaubwürdig wäre, die Gesamtheit oder einen Teil der derzeit für das Unternehmen geltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderung oder Anforderungen an Kapitalpuffer nach Durchführung der Abwicklungsstrategie nicht anzuwenden. In diesem Fall kann dieser Teil der Anforderung für die Zwecke der Bestimmung des Rekapitalisierungsbetrags unberücksichtigt bleiben.
10. Bei der Bewertung nach Absatz 7 wird der Kapitalausstattung anderer Unternehmen der Gruppe, die glaubwürdig und durchführbar zum Marktvertrauen in das Unternehmen nach erfolgter Abwicklung beitragen könnten, Rechnung getragen, und zwar in Bezug auf Unternehmen, die
a) |
Tochterunternehmen einer Gruppe mit konsolidierter Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind; |
b) |
nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie weiterhin die Bedingungen gemäß Buchstabe a erfüllen und |
c) |
nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie als einzelnes Unternehmen wahrscheinlich nicht mehr das Vertrauen des Marktes genießen und keinen Zugang zu Finanzmitteln haben werden. |
11. Sind die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Geschäftsbereiche des Instituts nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie auf mehrere verschiedene Unternehmen aufzuteilen, sind Verweise auf Risikopositionsbeträge und Kapitalanforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 10 als Verweise auf die Gesamtbeträge für diese Unternehmen zu verstehen.