Artikel 107
Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung an das Kollegium
(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Endfassung der gemeinsamen Entscheidung unverzüglich an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen.
(2) Den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Zusammenfassung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept zu.