Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 107 - Delegierte Verordnung 2016/1075

Artikel 107

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung an das Kollegium

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Endfassung der gemeinsamen Entscheidung unverzüglich an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen.

(2)   Den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Zusammenfassung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept zu.