Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 106 - Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept

Artikel 106

Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept

(1)   Sofern die Abwicklungsbehörden nach Erhalt der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 105 Absatz 5 keine Einwände vorbringen wollen, übermitteln sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihre schriftlichen Zustimmungen innerhalb der festgesetzten Frist auf postalischem oder elektronischem Weg.

(2)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept ist die endgültige gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen beigefügt sind.