Artikel 103
Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts
(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU; das Konzept umfasst Folgendes:
a) |
Beschreibung der gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Gruppenabwicklungskonzept umgesetzt werden kann; |
b) |
Beschreibung der rechtlichen und aufsichtlichen Voraussetzungen, die für die Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts gegebenenfalls erfüllt sein müssen; |
c) |
Frist für die Durchführung des Gruppenabwicklungskonzepts und Zeitplan und Reihenfolge für die einzelnen Abwicklungsmaßnahmen, |
d) |
Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Koordinierung der Abwicklungsmaßnahmen, der externen Kommunikation und der internen Kommunikation mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums sowie Kontaktdaten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums; |
e) |
Finanzierungsplan gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen. |
(2) Für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sicher, dass das Gruppenabwicklungskonzept Folgendes enthält:
a) |
Erläuterung der Gründe für die Anwendung einer Alternativoption für den Abwicklungsplan gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Gründe, weshalb die vorgeschlagenen Maßnahmen besser geeignet sind als die im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsstrategie und -maßnahmen, um die Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 der Richtlinie zu erreichen und die allgemeinen Grundsätze für eine Abwicklung gemäß Artikel 34 der Richtlinie einzuhalten; |
b) |
Auflistung und Beschreibung der Elemente des Gruppenabwicklungskonzepts, die vom Abwicklungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU abweichen. |
(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf des Abwicklungskonzepts unverzüglich den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums und setzt diesen eine Frist für:
a) |
die Konsultation gemäß Artikel 104; |
b) |
die Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 106. |
(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den von ihr erstellten Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Fristen gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU.
(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde stellt sicher, dass die Fristen nach Absatz 3 es den Behörden erlauben, ihre Stellungnahmen unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU abzugeben.