Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 103 - Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts

Artikel 103

Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU; das Konzept umfasst Folgendes:

a)

Beschreibung der gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Gruppenabwicklungskonzept umgesetzt werden kann;

b)

Beschreibung der rechtlichen und aufsichtlichen Voraussetzungen, die für die Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts gegebenenfalls erfüllt sein müssen;

c)

Frist für die Durchführung des Gruppenabwicklungskonzepts und Zeitplan und Reihenfolge für die einzelnen Abwicklungsmaßnahmen,

d)

Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Koordinierung der Abwicklungsmaßnahmen, der externen Kommunikation und der internen Kommunikation mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums sowie Kontaktdaten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums;

e)

Finanzierungsplan gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sicher, dass das Gruppenabwicklungskonzept Folgendes enthält:

a)

Erläuterung der Gründe für die Anwendung einer Alternativoption für den Abwicklungsplan gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Gründe, weshalb die vorgeschlagenen Maßnahmen besser geeignet sind als die im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsstrategie und -maßnahmen, um die Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 der Richtlinie zu erreichen und die allgemeinen Grundsätze für eine Abwicklung gemäß Artikel 34 der Richtlinie einzuhalten;

b)

Auflistung und Beschreibung der Elemente des Gruppenabwicklungskonzepts, die vom Abwicklungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU abweichen.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf des Abwicklungskonzepts unverzüglich den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums und setzt diesen eine Frist für:

a)

die Konsultation gemäß Artikel 104;

b)

die Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 106.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den von ihr erstellten Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Fristen gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde stellt sicher, dass die Fristen nach Absatz 3 es den Behörden erlauben, ihre Stellungnahmen unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU abzugeben.