Artikel 104
Konsultation zum Gruppenabwicklungskonzept
(1) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 103 Absatz 3 erhalten haben, übermitteln gegebenenfalls ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte.
(2) Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte können alle Aspekte des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts betreffen, unter anderem:
a) |
Hindernisse, die möglicherweise im nationalen Recht oder anderweitig bestehen und der Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts im Einklang mit der vorgesehenen Abwicklungsstrategie und den vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen entgegenstehen; |
b) |
einschlägige Aktualisierungen der Informationen, die für die Zwecke der gegenseitigen Unterstützung der Finanzierungsmechanismen übermittelt wurden und sich auf die Durchführung des Finanzierungsplans auswirken könnten; |
c) |
Auswirkung des Gruppenabwicklungskonzepts oder des Finanzierungsplans auf die vom Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten. |
(3) Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind schriftlich darzulegen und umfassend zu begründen; sie können in elektronischer Form vorgelegt werden.
Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation unverzüglich und innerhalb der Frist nach Artikel 103 Absatz 3 zu übermitteln.
(4) Übermitteln die Mitglieder ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass diese Mitglieder dem Gruppenabwicklungskonzept zustimmen.