Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 104 - Konsultation zum Gruppenabwicklungskonzept

Artikel 104

Konsultation zum Gruppenabwicklungskonzept

(1)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 103 Absatz 3 erhalten haben, übermitteln gegebenenfalls ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte.

(2)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte können alle Aspekte des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts betreffen, unter anderem:

a)

Hindernisse, die möglicherweise im nationalen Recht oder anderweitig bestehen und der Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts im Einklang mit der vorgesehenen Abwicklungsstrategie und den vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen entgegenstehen;

b)

einschlägige Aktualisierungen der Informationen, die für die Zwecke der gegenseitigen Unterstützung der Finanzierungsmechanismen übermittelt wurden und sich auf die Durchführung des Finanzierungsplans auswirken könnten;

c)

Auswirkung des Gruppenabwicklungskonzepts oder des Finanzierungsplans auf die vom Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten.

(3)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind schriftlich darzulegen und umfassend zu begründen; sie können in elektronischer Form vorgelegt werden.

Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation unverzüglich und innerhalb der Frist nach Artikel 103 Absatz 3 zu übermitteln.

(4)   Übermitteln die Mitglieder ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass diese Mitglieder dem Gruppenabwicklungskonzept zustimmen.