Artikel 102
Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept
Das in Artikel 91 Absatz 4 bzw. Artikel 92 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebene Verfahren zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept umfasst die folgenden Schritte:
(1) |
Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums; |
(2) |
Konsultation zum Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts, an der sich mindestens die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Unternehmen beteiligen; |
(3) |
Erstellung und Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen; |
(4) |
Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 91 Absatz 7 bzw. Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU; |
(5) |
Information der Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Ergebnisse der gemeinsamen Entscheidung. |