Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 102 - Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept

Artikel 102

Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept

Das in Artikel 91 Absatz 4 bzw. Artikel 92 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebene Verfahren zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept umfasst die folgenden Schritte:

(1)

Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums;

(2)

Konsultation zum Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts, an der sich mindestens die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Unternehmen beteiligen;

(3)

Erstellung und Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen;

(4)

Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 91 Absatz 7 bzw. Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU;

(5)

Information der Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Ergebnisse der gemeinsamen Entscheidung.