Artikel 101
Fertigstellung der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. der diesbezüglichen Entscheidung
(1) Nach Ablauf der Konsultationsfrist stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. ihre diesbezügliche Entscheidung unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU fertig.
Die Endfassung der Beurteilung bzw. Entscheidung umfasst auch eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen für die Zwecke des Finanzierungsplans gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU; sie trägt den im Rahmen der Konsultation vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkten Rechnung, indem gegebenenfalls Änderungen eingebracht werden.
(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde begründet ihre Beurteilung bzw. Entscheidung, der zufolge kein Gruppenabwicklungskonzept erforderlich ist, nur, wenn im Rahmen der Konsultation wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte vorgebracht wurden.
(3) Sofern die EBA konsultiert wurde, erläutert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde etwaige Abweichungen ihrer Beurteilung von der Empfehlung der EBA.
(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihre Endfassung der Beurteilung bzw. Entscheidung den am Verfahren beteiligten Mitgliedern des Abwicklungskollegiums unverzüglich zu.
(5) Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein Gruppenabwicklungskonzept notwendig ist, kann sie entscheiden, ihre abschließende Beurteilung oder Entscheidung in Abweichung von Absatz 4 nicht zu übermitteln und das Verfahren für die Ausarbeitung des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 102 einzuleiten.