Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 97 - Verfahren für Entscheidungen über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts

Artikel 97

Verfahren für Entscheidungen über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts

Das Verfahren zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts umfasst die folgenden Schritte:

(1)

sofern möglich, Austausch über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts sowie von auf gegenseitiger Unterstützung basierenden Finanzierungsmechanismen;

(2)

Ausarbeitung des Entwurfs der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. des Entwurfs der diesbezüglichen Entscheidung durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und deren Übermittlung an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums;

(3)

Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums zum Entwurf der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. zum Entwurf der diesbezüglichen Entscheidung;

(4)

Fertigstellung der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. der diesbezüglichen Entscheidung und Übermittlung an das Abwicklungskollegium.