Artikel 98
Austausch über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts
(1) Nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe a oder h der Richtlinie 2014/59/EU organisiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Abwicklungskollegium einen Austausch gemäß den Absätzen 2 und 3, an dem sich mindestens die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden beteiligen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Mitgliedern die folgenden Informationen zu:
a) |
erhaltene Mitteilung; |
b) |
ihre Vorschläge zu den Punkten in Absatz 3; |
c) |
Frist für den Abschluss des Austausches. |
(3) Der Austausch betrifft die folgenden Fragen:
a) |
ob sich die Abwicklung des Tochterunternehmens bzw. des Unionsmutterunternehmens nach Maßgabe der Artikel 91 bzw. 92 der Richtlinie 2014/59/EU auf die Gruppe auswirkt und die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts rechtfertigt; |
b) |
ob der Finanzierungsplan im Einklang mit Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU eine gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen vorsehen soll. |