Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 100 - Konsultation zum Entwurf der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. zum Entwurf einer diesbezüglichen Entscheidung

Artikel 100

Konsultation zum Entwurf der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. zum Entwurf einer diesbezüglichen Entscheidung

(1)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die den Entwurf der Beurteilung bzw. den Entwurf der Entscheidung erhalten haben, übermitteln gegebenenfalls ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte.

(2)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind schriftlich darzulegen und umfassend zu begründen; sie können auf elektronischem Wege übermittelt werden.

(3)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation unverzüglich und innerhalb der gesetzten Frist zu übermitteln.

(4)   Übermitteln die Mitglieder ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass sie dem Entwurf zustimmen.