Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 96 - Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen

Artikel 96

Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen

(1)   In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens innerhalb der Frist nach Artikel 45 Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen ihre Entscheidungen schriftlich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, und zwar spätestens zu den folgenden Terminen:

a)

einen Monat nach Ablauf der in Artikel 45 Absatz 9 bzw. Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frist;

b)

einen Monat nach der Übermittlung der Empfehlung der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Konsultationsersuchen abgab;

c)

einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 45 Absatz 9 Unterabsatz 3 oder Artikel 45 Absatz 10 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidung oder zu einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich von ihrer eigenen Entscheidung und den Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis.