Artikel 94
Gemeinsame Entscheidungen auf der Ebene jedes Tochterunternehmens in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf konsolidierter Ebene
In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf konsolidierter Ebene oder auf Ebene des Mutterunternehmens bemühen sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU darum, zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf das Niveau der auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gelangen.
Die gemeinsame Entscheidung trägt der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Rechnung, die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens festgelegt wurde; das Verfahren für die Erstellung, Herbeiführung, Übermittlung und Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf das Niveau der auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten folgt den in den Artikeln 90 bis 93 beschriebenen Schritten mit Ausnahme der Schritte für die Festlegung des Niveaus der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens.