Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 93 - Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 93

Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die Ergebnisse des Austauschs gemäß Artikel 92 Absatz 3 jenen Abwicklungsbehörden mit, die für Tochterunternehmen zuständig sind, deren Unionsmutterunternehmen Maßnahmen zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis ergreifen müssen.

(2)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen die Ergebnisse des Austauschs gemäß Artikel 92 Absatz 4 der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde mit, sofern in ihrem Zuständigkeitsbereich Tochterunternehmen der Gruppe gehalten sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis zu erfüllen.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den übrigen für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die Ergebnisse des Verfahrens nach Absatz 2 zu.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden überwachen die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens für alle der gemeinsamen Entscheidung unterliegenden Unternehmen der Gruppe und auf konsolidierter Ebene.