Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 87 - Vorschlag auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Unionsmutterunternehmens

Artikel 87

Vorschlag auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Unionsmutterunternehmens

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihren Vorschlag zu

a)

der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die das Unionsmutterunternehmen jederzeit erfüllen muss, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde;

b)

der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene.

(2)   Der Vorschlag nach Absatz 1 muss begründet werden, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gibt die Frist für den Eingang der begründeten schriftlichen Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. Übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu ihrem Vorschlag nach Absatz 1 keine Anmerkungen hat.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden so bald wie möglich alle Anmerkungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.