Artikel 91
Einigung über die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens unverzüglich den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und setzt diesen eine Frist für die elektronische oder postalische Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung.
(2) Sofern eine Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens keine Einwände gegen den erhaltenen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung hat, übermittelt sie ihre schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist.
(3) Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 90 abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 sowie die schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beigefügt sind; sie wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde denjenigen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen zugesandt, die der gemeinsamen Entscheidung zustimmen.
(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens dem Abwicklungskollegium zu.