Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 89 - Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 89

Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert zwischen den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden erörtern die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, um diese mit den auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens unterbreiteten Vorschlägen für Mindestanforderungen abzustimmen.