Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 105 - Erstellung und Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept

Artikel 105

Erstellung und Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept

(1)   Nach Ablauf der Konsultationsfrist erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept nach Maßgabe der Artikel 91 und 92 sowie gegebenenfalls Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU.

(2)   Bei der Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den im Rahmen der Konsultation vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkten Rechnung, indem sie gegebenenfalls Änderungen in das Gruppenabwicklungskonzept einbringt.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde begründet:

a)

das Ausmaß der Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte im Entwurf der gemeinsamen Entscheidung;

b)

sofern die EBA konsultiert wurde, etwaige Abweichungen von der Empfehlung der EBA im Gruppenabwicklungskonzept sowie die Tragweite dieser Abweichungen.

(4)   Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält die folgenden Punkte:

a)

Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen;

b)

Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens und Aufstellung sämtlicher Unternehmen der Gruppe, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft und auf die es anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept;

e)

Endfassung des Gruppenabwicklungskonzepts einschließlich etwaiger Begründungen nach Absatz 3.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept unverzüglich den Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Unternehmen und setzt ihnen eine Frist für die Übermittlung ihrer Zustimmung zur gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept.