Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 108 - Ablehnungsmitteilungen

Artikel 108

Ablehnungsmitteilungen

(1)   Ist eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 91 Absatz 8 bzw. Artikel 92 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden oder weicht davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen ergreifen muss, so setzt sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unverzüglich von ihrer Ablehnung in Kenntnis.

(2)   Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die folgenden Elemente:

a)

Bezeichnung der Abwicklungsbehörde;

b)

Bezeichnung des Unternehmens im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde;

c)

Datum der Mitteilung;

d)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde;

e)

Erklärung der Abwicklungsbehörde bezüglich ihrer Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts, ihrer Abweichung vom Gruppenabwicklungskonzept oder ihrer Einschätzung, dass für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen besser geeignet sind;

f)

detaillierte Begründung ihrer Ablehnung für diejenigen Elemente des Gruppenabwicklungskonzepts, mit denen die Abwicklungsbehörde nicht einverstanden ist oder von denen sie abweicht, sowie Erläuterung ihrer Einschätzung, dass andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen angezeigt sind;

g)

detaillierte Beschreibung der von der Abwicklungsbehörde zu ergreifenden Maßnahmen bzw. Abwicklungsmaßnahmen sowie Zeitplan und Reihenfolge für die einzelnen Maßnahmen.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums von der Mitteilung nach Absatz 2 in Kenntnis.