Artikel 109
Entscheidungsverfahren für mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstandene Abwicklungsbehörden
(1) Abwicklungsbehörden, die gemäß Artikel 91 Absatz 9 bzw. Artikel 92 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU keine Einwände gegen das Gruppenabwicklungskonzept erheben, vereinbaren nach den Artikeln 106 und 107 der vorliegenden Verordnung eine gemeinsame Entscheidung untereinander.
(2) Die gemeinsame Vereinbarung umfasst sämtliche in den Artikeln 106 und 107 genannten Elemente sowie die gemäß Artikel 108 Absatz 2 eingegangenen Ablehnungsmitteilungen.