Artikel 6
Berechnung des Werts der indirekten Risikopositionen aus Derivatkontrakten mit multiplen Basiswerten
(1) Bei der Bestimmung des Werts der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten auf Indizes für Schuldtitel, Aktien oder Kreditausfallswaps oder einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder mit multiplen Basiswert-Referenzadressen nehmen die Institute eine Durchschau für alle einzelnen zugrunde liegenden Instrumente vor und berechnen den Wert der indirekten Risikopositionen als Änderung des Preises des Derivatkontrakts im Falle eines Ausfalls jeder einzelnen Basiswert-Referenzadresse. Die Institute ordnen jeden Wert der indirekten Risikoposition gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 entweder einem bestimmten Kunden, einem separaten Kunden oder einem unbekannten Kunden zu.
(2) Ist ein Institut nicht in der Lage, eine Durchschau für alle einzelnen zugrunde liegenden Instrumente des Derivatkontrakts gemäß Absatz 1 vorzunehmen, oder wäre dies für das Institut mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden, so
a) |
nimmt es eine Durchschau für diejenigen einzelnen zugrunde liegenden Instrumente vor, bei denen das Institut dazu in der Lage ist oder bei denen dies für das Institut nicht mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden wäre, und berechnet den Wert der indirekten Risikoposition im Einklang mit Absatz 1; |
b) |
berechnet es für die zugrunde liegenden Instrumente, bei denen das Institut nicht in der Lage ist, eine Durchschau vorzunehmen oder bei denen dies für das Institut mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden wäre, den Wert der indirekten Risikoposition auf der Grundlage der Preisänderung des Derivatkontrakts im Falle eines Ausfalls all dieser Basiswert-Referenznamen. |
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Wert der indirekten Risikoposition wird nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 entweder dem Derivatgeschäft als separater Kunde oder dem unbekannten Kunden zugeordnet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 setzt das Institut, wenn die Werte der indirekten Risikopositionen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission dem unbekannten Kunden zuzuordnen und die Werte der indirekten Risikopositionen negativ sind, diese Werte der indirekten Risikopositionen auf null, bevor es sie auf die Risikopositionen gegenüber dem unbekannten Kunden anrechnet.