Artikel 4
Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für Kreditderivatkontrakte
(1) Der Wert der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus den in Artikel 2 Buchstabe b genannten Kreditderivatkontrakten entspricht der Summe des aktuellen Marktwerts des Kreditderivatkontrakts und des Betrags, der der Gegenpartei des Kreditderivatkontrakts infolge eines potenziellen Ausfalls des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments geschuldet wird, abzüglich des Betrags, den die Gegenpartei in diesem Fall dem Institut schuldet.
(2) Lässt sich der Marktwert des Kreditderivats zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert des Kreditderivats zu diesem Datum. Lassen sich einem bestimmten Datum weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert des Kreditderivats zu diesem Datum ermitteln, so verwenden die Institute den letzten ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert. Lassen sich Marktwert und beizulegender Zeitwert eines Kreditderivatkontrakts zu keinem Zeitpunkt ermitteln, so verwenden die Institute den Wert, zu dem der Kreditderivatkontrakt im Einklang mit dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen bewertet wird.