Artikel 2
Zuordnung der indirekten Risikopositionen zu Kategorien von Derivatkontrakten
Die Institute ordnen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten indirekten Risikopositionen einer der folgenden Kategorien von Derivatkontrakten zu:
a) |
Optionen auf Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente; |
b) |
Kreditderivatkontrakte; |
c) |
alle anderen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakte, deren zugrunde liegender Vermögenswert ein Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrument ist und die nicht unter die unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Kategorien fallen. |