Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 2 - Zuordnung der indirekten Risikopositionen zu Kategorien von Derivatkontrakten

Artikel 2

Zuordnung der indirekten Risikopositionen zu Kategorien von Derivatkontrakten

Die Institute ordnen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten indirekten Risikopositionen einer der folgenden Kategorien von Derivatkontrakten zu:

a)

Optionen auf Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente;

b)

Kreditderivatkontrakte;

c)

alle anderen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakte, deren zugrunde liegender Vermögenswert ein Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrument ist und die nicht unter die unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Kategorien fallen.