Artikel 5
Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für andere in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführte Derivatkontrakte
(1) Bei der Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus in Artikel 2 Buchstabe c genannten anderen Derivatkontrakten, einschließlich Swaps, Futures oder Forwards, gliedern die Institute ihre multiplen Transaktionskomponenten in einzelne Transaktionskomponenten auf.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Transaktionskomponenten, die mit einem Ausfallrisiko des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments behaftet sind, berechnen die Institute den Wert der indirekten Risikoposition so, als handele es sich um Positionen in diesen Komponenten.
(3) Ist ein Institut nicht in der Lage, wie in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen zu verfahren, so ermittelt es den Wert der indirekten Risikoposition gegenüber dem Emittenten der zugrunde liegenden Instrumente als den maximalen Verlust, der dem Institut bei einem potenziellen Ausfall des Emittenten der zugrunde liegenden Instrumente, auf die sich der Derivatkontrakt bezieht, entstehen würde.