Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 3 - Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für Optionen auf Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente

Artikel 3

Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für Optionen auf Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 berechnen die Institute den Wert der indirekten Risikoposition für die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Optionen als Summe des aktuellen Marktwerts der Option und des Betrags, der der Gegenpartei der Option infolge eines potenziellen Ausfalls des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments geschuldet wird, abzüglich des Betrags, den die Gegenpartei in diesem Fall dem Institut schuldet.

(2)   Bei Kaufoptionen entspricht der Wert der indirekten Risikoposition dem Marktwert der Option. Für eine Kaufposition in einer Kaufoption ist der Wert der indirekten Risikoposition positiv, während für eine Verkaufsposition in einer Kaufoption der Wert der indirekten Risikoposition negativ ist.

(3)   Bei Verkaufsoptionen entspricht der Wert der indirekten Risikoposition der Differenz zwischen dem Marktwert der Option und ihrem Ausübungspreis. Für eine Verkaufsposition in einer Verkaufsoption ist der Wert der indirekten Risikoposition positiv, während für eine Kaufposition in einer Verkaufsoption der Wert der indirekten Risikoposition negativ ist.

(4)   Abweichend von Absatz 3 verwenden die Institute für Verkaufsoptionen, für die ein Ausübungspreis nicht am Transaktionstag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar ist, den erwarteten modellierten Ausübungspreis, der zur Berechnung des beizulegenden Zeitwerts der Option verwendet wird.

(5)   Lässt sich der Marktwert einer Option zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert dieser Option zu diesem Datum. Lassen sich zu einem bestimmten Datum weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert einer Option ermitteln, so verwenden die Institute den letzten für diese Option ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert. Lassen sich Marktwert und beizulegender Zeitwert einer Option zu keinem Zeitpunkt ermitteln, so verwenden die Institute den Wert, zu dem die Option im Einklang mit dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen bewertet wird.