Aktualisiert 24/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1555 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung von Informationen in Bezug auf die Einhaltung des vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute im Einklang mit Artikel 440

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 440 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen die Mitgliedstaaten von den Instituten verlangen, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuhalten.

(2)

Um Transparenz und die Vergleichbarkeit zwischen den Instituten sicherzustellen, müssen die Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Hauptelemente der Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers offenlegen, einschließlich der geografischen Verteilung ihrer wesentlichen Kreditrisikopositionen und der endgültigen Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

(3)

Wie in Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt, wird für den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer der nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag mit der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers multipliziert.

(4)

Gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU entspricht die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers dem gewichteten Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Ländern, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten. Die nach Ländern aufgeschlüsselte Verteilung der wesentlichen Kreditrisikopositionen sollte in einem Standardformat im Einklang mit den Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 (3) offengelegt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 440 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dem keine Mindestquote für den Kapitalpuffer festgelegt ist, sollte die geografische Aufschlüsselung der wesentlichen Kreditrisikopositionen auch dann offengelegt werden, wenn die in einem Land geltende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers gleich Null ist.

(5)

Für den Zweck der Berechnung der Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers sollten die auf die Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer angewandten Gewichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko stehen, das aus den wesentlichen Kreditrisikopositionen in den einzelnen Mitgliedstaaten und Rechtsräumen in Drittstaaten, in denen das Institut Risikopositionen hält, erwächst. Daher sollten die Institute die Eigenmittelanforderungen für sämtliche wesentlichen Kreditrisikopositionen offenlegen.

(6)

Wie in Artikel 433 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt, kommen die Institute ihrer Pflicht zur Offenlegung in Bezug auf Anforderungen an antizyklische Kapitalpuffer mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse nach. Da die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Artikel 136 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU von benannten Behörden für das jeweilige Quartal festgesetzt wird, sollten sich die Angaben über die Einhaltung des vorgeschriebenen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers aus dem letzten verfügbaren Quartal beziehen. Die Offenlegung von Informationen in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer sollte auf den Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer basieren, die zum Zeitpunkt der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, auf die sich die Offenlegung bezieht, angewandt werden.

(7)

Nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 440 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten Institute Informationen in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer auf Einzelbasis offenlegen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung sollten Institute, bei denen es sich weder um Mutter- noch um Tochterunternehmen handelt, und Institute, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung einbezogen werden, die in Teil 8 dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über die Offenlegung jedoch nicht auf Einzelbasis einhalten müssen. EU-Mutterinstitute und Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sollten diese Informationen auf konsolidierter Basis offenlegen, während bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten oder EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, diese Informationen, wie in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis offenlegen sollten.

(8)

Die Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach Artikel 130 der Richtlinie 2013/36/EU wird ab dem 1. Januar 2016 gelten und schrittweise eingeführt, es sei denn, die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit Artikel 160 Absatz 6 der Richtlinie einen kürzeren Übergangszeitraum fest. Um sicherzustellen, dass die Institute über ausreichend Zeit verfügen, um sich auf die Offenlegung von Informationen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten.

(9)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) vorgelegt wurden.

(10)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).