Aktualisiert 24/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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Artikel 3 - Offenlegung der Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Artikel 3

Offenlegung der Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Die in Artikel 440 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Höhe eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wird in dem in Tabelle 2 des Anhangs I festgelegten Standardformat im Einklang mit den Erläuterungen in den Teilen I und III des Anhangs II offengelegt.