Artikel 3
Offenlegung der Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
Die in Artikel 440 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Höhe eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wird in dem in Tabelle 2 des Anhangs I festgelegten Standardformat im Einklang mit den Erläuterungen in den Teilen I und III des Anhangs II offengelegt.